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Informationen - Projekte: Einführung einer gesplitteten Abwassergebühr (GAG) |
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Gliederung: 1. Allgemeines Nach dem aktuellen Stand der Rechtsprechung und aus Gründen der Gebührengerechtigkeit ist es notwendig, die bisher einheitliche Abwassergebühr in eine Schmutz- und Niederschlagswassergebühr aufzuspalten. Nachdem dies auch in der Gemeinde Stegaurach erforderlich ist, hat sich der Gemeinderat Stegaurach bereits mit Beschluss vom 14.06.2005 dafür ausgesprochen, zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine sog. gesplittete Abwassergebühr (GAG) einzuführen. Die Vorbereitungen sind zwischenzeitlich so weit fortgeschritten, dass diese gesplittete Abwassergebühr nunmehr zum 01.01.2007 eingeführt werden soll.
Mit Einführung der getrennten Veranlagung wird keine zusätzliche Gebühr
erhoben, sondern die bestehende Abwassergebühr wird lediglich in zwei gesondert
berechnete Bereiche aufgeteilt. Die Kosten für die Beseitigung des
Niederschlagswassers waren auch bisher schon in die bestehende Abwassergebühr
eingerechnet, diese soll jedoch künftig nach einem gerechteren Maßstab
verteilt werden, der der Verursachung entspricht. Die Gebühr je m³
Frischwasserbezug wird geringer. Sie wird künftig ergänzt durch eine neue Gebühr
je m² befestigter Fläche, von der Niederschlagswasser in die öffentlichen
Abwasseranlagen gelangt. 2. Die bisherige Abwassergebühr Bisher wird die
Abwassergebühr ausschließlich nach dem sog. Frischwassermaßstab erhoben. Dies
bedeutet, dass alle Kosten für die Ableitung und die Reinigung des
Schmutzwassers (von Haushalt, Toiletten usw.) und des Niederschlagswassers (von
Dachflächen, Einfahrten usw.) zusammen auf der Grundlage des verbrauchten
"Trinkwassers" in Rechnung gestellt werden. Hier lag die vereinfachte
Annahme "Frischwassermenge (Trinkwassermenge) = Schmutzwassermenge"
zugrunde. 3.
Die zukünftig getrennten Gebühren für Schmutzwasser und Niederschlagswasser Diese Sichtweise ist jedoch nicht mehr zeitgemäß, denn um bei der Abwassergebührenerhebung das von der Rechtsprechung geforderte Verursacherprinzip zu beachten, muss die Gemeinde spätestens dann eine Gebührentrennung vornehmen, wenn die Kosten der Beseitigung des Niederschlagswassers von versiegelten Flächen 12 % der Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung übersteigen. Es wurde festgestellt, dass dies beim vorhandenen Entwässerungssystem der Gemeinde Stegaurach der Fall ist. Die Kosten für das Ableiten der Oberflächenwässer (Regenwasser) kann zwischen den verschiedenen Grundstücken erheblich schwanken. Je größer die befestigte Fläche auf dem Grundstück ist, desto mehr Wasser muss abgeleitet werden und je mehr Wasser abgeleitet werden muss, um so größer müssen die Kanalisationsrohre gebaut werden. Bei einem Gewitterregen laufen von einer Dachfläche mit einer Größe von 280 m² in 10 Minuten etwa 3.000 l Wasser in die Kanalisation. In der gleichen Zeit verbraucht ein 4-Personen-Haushalt selten mehr als 15 l. Bislang wurde dieses "Mißverhältnis" durch die Abrechnung nach dem Frischwassermaßstab nicht berücksichtigt. Die gesplittete Abwassergebühr ist in dieser Hinsicht daher "gerechter", weil sie verursachergerechter abrechnet. Jeder bezahlt für das, was er an Trinkwasser verbraucht und wieder der Reinigung zuleitet und außerdem für das Regenwasser, das von seinem Grundstück über ein öffentliches Rohrsystem abgeleitet wird. Die zukünftige Abwassergebühr soll deshalb "gesplittet" werden. Splittung bedeutet die Erhebung von getrennten Gebühren für Schmutzwasser (Maßstab Frischwasserbezug) sowie Niederschlagswasser (Maßstab überbaute/versiegelte angeschlossene Fläche). Es wird daher zukünftig folgende Abwassergebühren geben:
Dabei wird, unter Zugrundelegung eines „Abflussfaktors“
berücksichtigt, dass je nach Art der vorhandenen Oberflächenbefestigung das
Niederschlagswasser mehr oder weniger mengenreduziert der Kanalisation
zufließt. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Verständlichkeit sind
diese Abflussfaktoren möglichst einfach gehalten. 4. Die (gewollten) Auswirkungen
5. Die Arten der versiegelten Flächen und der Abflussfaktor Je nach Art der vorhandenen Oberflächenbefestigung gelangt das Niederschlagswasser mehr oder weniger mengenreduziert zum Abfluss in die Kanalisation. Man spricht deshalb vom „Abflussfaktor“ einer befestigten Fläche. Bei Dachflächen zum Beispiel geht man davon aus, dass 100 % des anfallenden Niederschlagswassers auch zum Abfluss gelangt; hier ist der Faktor deshalb 1,0. Dagegen wird der Niederschlagswasserabfluss eines Gründaches aufgrund von Erfahrungswerten nur mit 30 % angenommen, was daher einem Abflussfaktor von 0,3 entspricht. Dies bedeutet wiederum, dass die ermittelten befestigten Einzelflächen je nach vorhandener Befestigungsart durch den entsprechenden Abflussfaktor reduziert werden, bevor sie in Ansatz gebracht werden.
Aus Gründen der Vereinfachung wird bei Dachflächen mit einem Überstand kleiner als 60 cm lediglich die exakt überbaute, also die Gebäudegrundfläche angegeben. Die ermittelte gebührenrelevante Gesamtfläche wird auf volle qm gerundet.
Beispiel: Ein Standarddach (bzw. das darunter liegende Gebäude) mit den Abmessungen von 10 m x 12 m hat eine Gesamtfläche von 120 m². Da hier der Abflussfaktor 1,0 beträgt, ist die gesamte Fläche gebührenrelevant. Bei einem Grasdach mit den gleichen Abmessungen und damit gleicher Gesamtfläche von 120 m², jedoch einem Abflussfaktor von 0,3, beträgt die relevante Fläche lediglich (120 m² x 0,3 =) 36,0 m².
Die versiegelten Flächen und deren Abflussfaktor werden nach folgenden Gruppen unterteilt:
6. Zisternen, Regentonnen und Brauchwassernutzung ZisternenZisternen und Regentonnen speichern einen Teil des Niederschlagswassers zum eigenen Verbrauch im Garten oder gar als Brauchwasser (Toiletten, Waschmaschinen, usw.). Dies hat neben den ökologischen Vorteilen der Grundwasseranreicherung bzw. Einsparung von Frischwasser auch positive Auswirkungen auf das gesamte Kanalnetz und die Kläranlage. Deshalb bietet die Gemeinde Stegaurach bei Niederschlagsrückhaltung durch Zisternen im Rahmen der Veranlagung einen Bonus von 8 Quadratmeter (qm) je Kubikmeter (cbm) Speichervolumen der Zisterne. Voraussetzung ist hierbei eine Speicherkapazität von mindestens 4,0 Kubikmeter (cbm). Die Aufnahme der Zisternen in die Veranlagung gilt nur für Zisternen mit Überlauf an den gemeindlichen Kanal oder an einen Entwässerungsgraben. Flächen, die an eine Zisterne ohne Überlauf an den gemeindlichen Kanal angeschlossen sind, bleiben bei der Ermittlung der gebührenrelevanten versiegelten Fläche unberücksichtigt, da dieses Wasser ja keiner gemeindlichen Entwässerungseinrichtung zugeführt wird. Zisternen mit einem Inhalt über 4,0 cbm mit Überlauf werden mit dem Faktor 8 pro cbm berechnet. Der Faktor 8 bedeutet, dass für 1,0 cbm Speichervolumen eine Reduzierung der versiegelten Fläche um gewährt wird. Beispiel: RegentonnenDie Sammlung von Niederschlagswasser in Regentonnen (und kleineren Zisternen) erfolgt nur in relativ geringen Mengen, meist nur während weniger Sommermonate und fast ausschließlich zum Gartengießen o.ä.. Die angeschlossenen versiegelten Flächen werden daher voll veranschlagt, eine Flächenreduzierung ist bei solchen kleinen Anlagen nicht möglich. Die Rückhaltung und die Nutzung des Niederschlagswassers wirkt auf jeden Fall entlastend bei der Schmutzwassergebühr, weil dadurch weniger Frischwasser bezogen wird. Im
übrigen wird bis auf Weiteres für das aus Regenwassersammelanlagen mit
Brauchwassernutzung zugeführte Brauchwasser keine gesonderte Schmutzwassergebühr
erhoben. 7. Mitwirkung der Bürger im "Kombinierten Selbstveranlagungsverfahren" Um den Kostenaufwand zur Flächenerhebung für die Einführung der Niederschlagswassergebühr möglichst gering zu halten, möchte die Gemeinde Stegaurach die notwendigen Flächenermittlungen unter Mitwirkung und in Abstimmung mit den Grundstückseigentümern im Rahmen einer Befragungsaktion durchführen. Hierbei soll ein "Kombiniertes Selbstveranlagungsverfahren" angewendet werden, wobei die Gemeinde einen Teil der befestigten Flächen aus den durch das Vermessungsamt vermessenen Grundlagen vorab ermittelt und auf dem Fragebogen einträgt. Die übrigen befestigten Flächen sind von den Bürgern einzutragen, da die genaue Flächenverteilung auf den Einzelgrundstücken nicht eindeutig aus Unterlagen, Plänen oder Luftbildern hervorgeht. Die Bürger werden gebeten, die notwendigen Flächenermittlungen selbst durchzuführen bzw. die Vorgaben der Verwaltung zu überprüfen. Der Erhebungsbogen gilt erst mit der Unterschrift als vollständig ausgefüllt. Alle Grundstücksbesitzer, Miteigentümer, Bevollmächtigte, Erbbauberechtigte usw. sind zur entsprechenden Auskunft verpflichtet. Sollte trotz einmaliger Mahnung keine Auskunft erteilt werden, müssen die versiegelten Flächen durch die Gemeinde geschätzt werden, wobei bis zur endgültigen Feststellbarkeit der entwässerten Flächen die gesamte Grundstücksfläche als Bemessungsgrundlage in Ansatz gebracht wird. Bei Gemeinschaftseigentum (z.B. Eigentumswohnungen) ist nur
ein Fragebogen von einem Bevollmächtigten stellvertretend für alle Eigentümer
auszufüllen. 8. Information und Beratung, Ansprechpartner der Verwaltung Um den Bürgern die Gebührenumstellung zu erläutern und noch offene Fragen zu beantworten, wurde von der Gemeinde Stegaurach am 21.09.2005 um 20 Uhr im Bürgersaal der Gemeinde Stegaurach eine Info-Veranstaltung angeboten. Am Mittwoch, den 01.02.2006 und Donnerstag, den 02.02.2006 werden zwei ganztägige Servicetage im Rathaus Stegaurach abgehalten, an denen die Bürger Hilfestellung zum Ausfüllen des Erhebungsbogens erhalten können. Die Gemeinde Stegaurach arbeitet im Rahmen der Erhebung mit dem Ingenieurbüro Gaul Ingenieure, Bamberg, zusammen. Auftretende Probleme beim Ausfüllen des Erhebungsbogens können an zwei ganztägigen Beratungstagen direkt im Rathaus mit Vertretern der Verwaltung und des Ingenieurbüros besprochen werden. Auskunft Gemeinde Stegaurach: Tel. 0951 / 99222-10, Herr UCH Tel.
0951 / 99222-12, Herr EICHHORN
Auskunft Ing.-büro Gaul Ingenieure: Tel.:
0951 / 96510-0, Dipl.-Ing. FH HARRER 9. Praktischer Beispielsfall für die Flächenermittlung
Es ist immer nach
dem Grundsatz zu verfahren: Es sind nur die befestigten Flächen
gebührenrelevant, welche an eine (kommunale) Kanalisationsanlage angeschlossen
sind. Diese Flächen müssen dann über eine Dachrinne (bei Gebäuden) oder
einen Gully oder eine Rinne das Regenwasser, welches auf sie fällt, in den
Kanal ableiten. Im o.a. Beispielsfall ist ein Wohnhaus und eine Garage auf dem Grundstück vorhanden: Da von den Gebäuden nur die Dachrinne des Wohnhauses am Kanal angeschlossen ist, ist nur diese Fläche gebührenrelevant. Das Grasdach der Garage ist unerheblich, da die gesamte Garage ohnehin nicht angeschlossen ist, sondern versickert. Von den befestigten Bodenflächen ist die Terrasse unerheblich, weil sie keine Ableitung hat. Da die Garagenzufahrt aufgrund des natürlichen Gefälles das Regenwasser in Richtung Gehsteig ableitet und dieses dort in die Kanalisation gelangt, ist diese Fläche gebührenrelevant. Da es sich um Rasengittersteine handelt, werden von der Fläche von 15 m² nur 20% (Faktor 0,2) angesetzt (= 3 m²). Im Erhebungsbogen wäre hier bei den Dachflächen unter Ziffer 1.1 in Spalte 1 und Spalte 3 "60,00 m²" einzutragen. Die befestigten Bodenflächen unter Ziffer 2.3 in Spalte 1 mit "15,00 m²" und in Spalte 3 "3,00 m²" einzutragen. Die Summe der gebührenrelevanten Flächen des Beispielsfalls in Spalte 3 beträgt somit "63,00 m²"
10. Die Ergebnisse der Erhebungsphase 10.1 Das Selbstveranlagungsverfahren Jeder Grundstücksbesitzer, Miteigentümer, Bevollmächtigter oder Erbbauberechtigter wurde aufgefordert, die notwendigen Flächenermittlungen durchzuführen. Dazu wurden Erhebungsbögen mit einem allgemeinen Anschreiben und einem Infoblatt an insgesamt 2.377 Adressen versandt, 380 Eigentümer mussten angemahnt werden, für 102 Grundstücke wurden die Flächen schließlich geschätzt. Die tatsächliche Zahl der gebührenrelevanten Grundstücke beträgt letztendlich 2.190 Stück. Der Großteil der
mehrproduzierten Erhebungsbögen beruht darauf, dass viele Anwesen aus mehreren
Flurstücken bestehen und für jede Flurnummer ein Erhebungsbogen produziert
werden musste. Zum anderen wurden durch unachtsame Datenbankauswertung auch
Gehsteig-, Straßenrand- und Außenbereichsgrundstücke mit einbezogen, die
nicht gebührenrelevant sind. 10.2 Die Anzahl der gebührenrelevanten Flächen Die Auswertung der Erfassungsbögen ergab, dass es im Gemeindegebiet insgesamt 1.877 Dachflächen, 46 begrünte Dachflächen, 1.228 wasserundurchlässige Flächen, 381 wasserteildurchlässige Flächen sowie 208 Kies-, Schotter- oder Rasengittersteinflächen gibt. Alle
ausgewerteten Flächen ergeben eine gebührenrelevante Gesamtfläche von
517.228,00 qm. Dabei bilden die angeschlossenen Dachflächen (360.781,22 qm)
und die wasserundurchlässigen Flächen (149.267,69 qm) den größten Anteil.
Die Begrünten Dachflächen haben eine Fläche von 851,73 qm. Die Summe der
wasserteildurchlässigen abflussrelevanten Flächen betrug insgesamt 20.037,52
qm, die sich zu 15.978,92 qm auf 10 mm Fugenbreite und 4.058,60 qm auf Kies-,
Schotter- oder Rasengittersteinflächen verteilen. Die Abzugsfläche auf Grund
des Zisternenbonus für insgesamt 192 Zisternen betrug 13.625,79 qm. 11. Die Aufteilung der Kostenteile der Gesamtentwässerungsanlage Die
Regenwasserkanäle werden zu 100% der Oberflächenwasserbeseitigung zugeordnet,
wobei je 50% zur Entwässerung der Grundstücksflächen und der öffentlichen
Straßen-, Wege- und Platzflächen angesetzt. Die Kosten der
Schmutzwasserkanäle sind zu 100% der Schmutzwasserbeseitigung zuzuordnen. Wie bei der
Beitragskalkulation wird auch bei der Gebührenkalkulation eine Aufteilung der
Mischwasserkanäle von 50% Schmutzwasserkosten, 25% Kosten für
Oberflächenwasser der Grundstücke und 25% Straßenentwässerung vorgenommen. Regenüberläufe und Regenüberlaufbecken sind Bauwerke im Mischwassernetz. Sie haben die Funktion, die Gesamtwassermenge gedrosselt der Kläranlage zuzuleiten und eine gewisse "Klärfunktion" vor Abschlag der Mehrwassermenge in den Vorfluter. Deshalb wird auch hier eine Kostenaufteilung von 50% / 25% / 25% als sinnvoll angesehen. Es gibt Regenrückhaltebecken im Mischwassernetz und im bei Trennsystem. Die Kosten für Regenrückhaltebecken im Mischwassernetz werden im Verhältnis 50% / 25% / 25% aufgeteilt. Die Kosten für Regenrückhaltebecken im Regenwassernetz sind zu 100% der Oberflächenwasserbeeitigung zuzuordnen, d.h. 50% zur Grundstücksentwässerung und 50% zur Straßenentwässereung. Die vorhandenen Pumpwerke
dienen alle der Mischwasserbeförderung. Die Kosten werden daher zu 50% der
Schmutzwasserbeseitigung, zu 25% der Oberflächenwasser der Grundstücke und zu
25% Straßenentwässerung zugeordnet. Die Kosten für
die Kläranlage dürfen nicht ausschließlich bei der Schmutzwasserentwässerung
berücksichtigt werden, da der mechanisch-hydraulische Teil eines solchen
Bauwerks auch zur Bewältigung der aus der Mischkanalisation zufließenden
Niederschlagswassers dient. Der mechanisch-hydraulische Teil der Kläranlage
wird nach doppelter Schmutzwassermenge bemessen uns somit zu 50% der
Schmutzwasser- und 50% der Oberflächenentwässerung zugeordnet. Die Gesamtkosten
der Hausanschlüsse wurden wie die Kosten der Kanalisation verteilt, demnach die
Mischwasseranschlüsse zu je 50% auf die Schmutzwasser- und
Oberflächenwasser-/Grundstücksentwässerung, die Schmutzwasserhausanschlüsse
der Schmutzwasserentwässerung und die Regenwasserhausanschlüsse der
Oberflächenwasser-/Grundstücksentwässerung. 12.1 Die Neukalkulation mit GAG (gültig ab 01.01.2007) Das im Vorfeld mit der Vermögenserfassung und der Flächenerhebung befasste Ingenieurbüro GAUL & Partner, Bamberg, hat durch umfangreiche Berechnungen anhand der derzeit vorliegenden Kanaldaten, der Anlagennachweise und der Vermögensbewertung ermittelt, dass der Kostenanteil für die Beseitigung des Niederschlagswassers an den laufenden Betriebskosten ca. 17% beträgt, so dass die aktuellen Kosten von insgesamt 777.870 EUR zu Anteilen von 562.282 EUR und 132.238 EUR aufzuteilen sind. Als weitere Grundlage für die Kalkulation der Niederschlagswassergebühr wurde im Jahr 2006 mittels einer Fragebogenaktion eine umfassende Erhebung der befestigten und an einen Kanal angeschlossenen Flächen durchgeführt. Diese Erhebung hat ergeben, dass derzeit gebührenrelevante Flächen mit einer Gesamtfläche von ca. 517.228 qm vorliegen. Auf der Basis der gegenwärtigen Gebührenkalkulation (mit einem durchschnittlichen Trinkwasserverbrauch von 308.720 cbm und einem unveränderten Schmutzwasser-Grundgebührenanteil) lässt sich daher folgende Gebührenberechnung mit einer Gesplitteteten Abwassergebühr (GAG) aufstellen: Schmutzwassergebühr: 562.282 EUR ./. 308.720 cbm = 1,82 EUR/cbm Regenwassergebühr: 132.238 EUR ./. 517.228 qm = 0,26 EUR/qm Die SW-Grundgebühr beträgt unverändert weiterhin 46,60 – 186,45 EUR pro Grundstück je nach Nenngröße des verwendeten Wasserzählers. Zum Vergleich: Die bisherige Abwassergebühr betrug 2,25 EUR/cbm.
Die verwaltungstechnische Gebührenumstellung selbst ist sehr aufwändig und wird derzeit von der Verwaltung vorbereitet, damit im Frühjahr 2008 die erste Gebührenabrechnung (rückwirkend für das Jahr 2007) mit einer Gesplitteten Gebühr durchgeführt werden kann. Die tatsächlichen Auswirkungen der Gebührenumstellung auf die Einnahmen-/ Ausgaben-Situation des Abwassergebührenhaushaltes sind nur schwer abzuschätzen. Erfahrungsgemäß reagiert v.a. der von der Gebührenumstellung in Zukunft schlechter gestellte Anteil der Gebührenpflichtigen mit „Gegenmaßnahmen“ (z.B. Entsiegelungen, Versickerungen, Zisternenbau, o.ä.). Auch die Möglichkeit, neben dem „Wassersparen“ durch o.a. Maßnahmen Nebenkosten sparen zu können, wird genutzt werden. Die
Gemeinde muss daher auf die v.a. in der Umstellungsphase sich rasch verändernden
Kalkulationsgrundlagen und damit einhergehenden Gebühreneinnahmeschwankungen
bereits Ende 2007 mit einer Gebührenneukalkulation reagieren. Die vorgenannten
Gebührensätze haben daher voraussichtlich nur Bestand bis zur nächsten
Nachkalkulation. 12.2 Die Erste Nachkalkulation mit GAG (gültig ab 01.01.2008) Während das im Vorfeld mit der Vermögenserfassung
und der Flächenerhebung befasste Ingenieurbüro bei seinen Vorabberechnungen
und Kostenschätzungen noch einen 17%-igen
Kostenanteil für die Beseitigung des Niederschlagswassers an den laufenden
Betriebskosten ermittelt hatte, stellte sich im Lauf der letzten Jahre auch
anhand der nunmehr fast vervollständigten Kanaldaten,
der Anlagennachweise und der Vermögensbewertung heraus, dass dieser Anteil
tatsächlich bei etwa 33% liegt. Die Summe der befestigten und an einen Kanal angeschlossenen Flächen hat sich ggü. der Ersterhebung (von 517.228 qm) auf 515.525 qm leicht reduziert. Die SW-Grundgebühr beträgt unverändert weiterhin 46,60 – 186,45 EUR pro Grundstück je nach Nenngröße des verwendeten Wasserzählers. Auf der Basis der gegenwärtigen Gebührenkalkulation (mit einem durchschnittlichen Trinkwasserverbrauch von 316.870 cbm und einem unveränderten Grundgebührenanteil beim Schmutzwasser) lässt sich daher folgende neue Gebührenberechnung aufstellen: Schmutzwassergebühr: 398.452 EUR ./. 316.870 cbm = 1,26 EUR/cbm Regenwassergebühr: 240.166 EUR ./. 515.525 qm = 0,47 EUR/qm Zum Vergleich: Die bisherige Schmutzwassergebühr betrug 1,82 EUR/cbm, die bisherige Regenwassergebühr 0,26 EUR/qm.
Damit die Bürger evtl. Auswirkungen der Gebührenumstellung in einer Modellrechnung vorausberechnen können, hat die Gemeindeverwaltung einen Gebührenrechner (MS-EXCEL) entwickelt, der auch hier zum Download bereitgestellt wird. Als Angaben müssen Sie dort nur Ihren bisherigen Trinkwasserverbrauch (siehe letzter Abwassergebührenbescheid) sowie die für die Regenwassergebühr relevante befestigte Fläche (siehe die Flächensumme auf dem Erhebungsblatt) eingeben und es wird Ihnen die alte und die neue Abwassergebühr sowie die Differenz zur bisherigen Abwassergebühr dargestellt. Als eine weitere Grob-Umrechnungshilfe kann Ihnen der sog. Neutralfaktor dienen, d.h. wenn Sie Ihren bisherigen Trinkwasserverbrauch (siehe letzter Abwassergebührenbescheid) mit dem Neutralfaktor 1,67 multiplizieren, erhalten Sie eine fiktive Maximalfläche für die Regenwassergebühren-Berechnung errechnet, bis zu der sich Ihr zu zahlendes Gebührenaufkommen rechnerisch „neutral“ verhält, also diese sich nicht erhöht. Liegt Ihre vorhandene befestigte Gesamtfläche unter der errechneten Maximalfläche, so wird sich Ihre Gebühr entsprechend verringern. Sofern Sie Fragen zur Gebührenumstellung
haben sollten, so hilft Ihnen unsere Gemeindeverwaltung (Hauptamt) gerne weiter.
Ansprechpartner sind Herr UCH (Tel. 0951/99222-10) und Herr EICHHORN (Tel.
0951/99222-12). 14. Die Zeitplanung und Umsetzung Die Gesplittete Abwassergebühr (GAG) wurde mit Wirkung vom 01.01.2007 eingeführt. Der zeitliche
Rahmen für die vorbereitenden Arbeiten erstreckte sich vom Frühjahr 2005 bis etwa
Herbst 2006. Die Vorbereitungen umfassten die Schaffung der rechtlichen
Grundlagen (Vermögensbewertung, Grundsatzbeschlüsse, Bemessungsgrundlagen,
Satzungsrecht) sowie die Ermittlung der befestigten Flächen, Öffentlichkeitsarbeit
und Bürgerinformation sowie eine Gebührenneukalkulation. Daneben mussten von der Verwaltung neue Software angeschafft, ein Grafisches
Informationssystem (GIS) und eine Kanaldatenbank aufgebaut werden. Bisher sind bereits folgende Schritte erfolgt:
15. FAQ (Frequently Asked Questions) - Häufig gestellte Fragen zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr 15.1 Allgemeine Fragen
15.2 Fragen zur Gebührenkalkulation
15.3 Fragen zur Ermittlung relevanter Flächen
15.4 Fragen zur Nutzung von Anlagen zum Speichern von Niederschlagswasser
15.1 A. Warum wird eine gesplittete Abwassergebühr eingeführt ? Für die Einleitung von Abwasser und Oberflächenwasser in die Abwasseranlage (Kanalisation und Klärwerk) der Gemeinde Stegaurach wird bis 31.12.2006 eine Gebühr erhoben, die ausschließlich nach der bezogenen Trinkwassermenge berechnet wird. In dieser Gebühr sind sowohl die Kosten für die Ableitung, Sammlung und Reinigung von Schmutz- als auch von Regenwasser enthalten. Eine separate Abrechnung des tatsächlich eingeleiteten Oberflächenwassers in die Kanalisation erfolgt bis 31.12.2006 nicht. Der Gemeinderat Stegaurach hat am 15.03.2005 aufgrund der aktuellen Rechtsprechung einstimmig beschlossen, eine gesplittete Abwassergebühr ab 01.01.2007 zu erheben. Es soll eine getrennte Gebühr für Schmutz- und Niederschlagswasser eingeführt werden. Die Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung verändern sich nicht. Die Gebühr wird lediglich in zwei Gebührenarten aufgeteilt, wobei eine zutreffendere Gebührenaufteilung erreicht wird. Die Schmutzwassergebühr wird weiterhin nach dem Frischwasserverbrauch berechnet. Die Niederschlagswassergebühr berechnet sich nach der Größe der überbauten und befestigten Flächen, die am Kanalnetz angeschlossen sind oder oberflächlich auf die Straße ablaufen. Mit der neuen Niederschlagswassergebühr kann sich umweltfreundliches Verhalten der Grundstückseigentümer gebührenmindernd auswirken. Wer wenig befestigte Flächen hat, Oberflächenwasser nicht in die öffentliche Kanalisation einleitet oder Niederschlagswasser in Zisternen zurückhält, wird bei der gesplitteten Abwassergebühr (GAG) entsprechend begünstigt. 15.1 B. Wird diese Gebühr zusätzlich erhoben ? Nein, denn die bisherigen Kosten für die Abwasserbeseitigung werden lediglich aufgeteilt in "Kosten Schmutzwasserbeseitigung" und "Kosten Niederschlagswasserbeseitigung". Für die Schmutzwasserbeseitigung (weiterhin nach dem Frischwassermaßstab berechnet) werden nur noch die für die Entsorgung des Schmutzwassers anfallenden Kosten zu Grunde gelegt. Die Kosten für die Entsorgung des Niederschlagswassers werden ausschließlich für die neu ermittelte Niederschlagswassergebühr (je nach Größe der bebauten, überbauten und befestigten angeschlossenen Flächen) verwendet . 15.1 C. Was zählt zu der "Öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung" ? Zu der "Öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung" zählt die gesamte Kanalisation, wie Regen-, Schmutz- und Mischwasserkanalisation, die Sonderbauwerke, wie Pumpwerke, Stauraumkanäle und Regenüberlaufbecken sowie die Kläranlage. Zudem zählen hierzu auch öffentliche Versickerungsmulden, Versickerungsbecken und Regenrückhaltebecken. 15.1 D. Wie wird bei
der Einführung der getrennten Abwassergebühr vorgegangen ? 15.1 E. Wie werden die Bürgerinnen
und Bürger in das Projekt einbezogen ? 15.1 F. Wie können
sich die Bürgerinnen und Bürger informieren oder Fragen stellen ? 15.1 G. Können falsche Angaben der Bürgerinnen und Bürger festgestellt werden ? Die Gemeinde Stegaurach wird anhand einer maschinell erstellten Übersicht große Abweichungen zwischen der aus dem Luftbild ermittelten versiegelten Fläche und der von den Bürgerinnen und Bürgern als einleitend angegebenen überprüfen. Dabei spielt die Möglichkeit zur Versickerung auf Grund der lokalen Gegebenheiten eine wichtige Rolle. Zudem werden stichprobenartige Überprüfungen vor Ort durchgeführt und unplausible Angaben überprüft. 15.1 H. Was können die Bürgerinnen und Bürger tun, um Geld zu sparen ? Die Niederschlagswassergebühr ist für alle Flächen zu entrichten, die in eine öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z.B. Kanalisation) einleiten, auch wenn das Grundstück auf eine Straße entwässert und das Niederschlagswasser erst dann in die öffentliche Kanalisation gelangt. Wenn das Oberflächenwasser bestimmter Flächen auf dem Grundstück versickert, werden diese Flächen für die Niederschlagswassergebühr nicht berücksichtigt. Darüber hinaus wird für befestigte Flächen aus versickerungsfähigen Materialien (teildurchlässige oder stark durchlässige Flächen) nur ein prozentualer Anteil der Gesamtfläche berechnet. Teildurchlässige Flächen sind z.B. auf versickerungsfähigem Untergrund verlegte Pflasterbeläge mit offenen Sickerfugen von mindestens 1 cm Fugenbreite. Diese Flächen werden nur mit 60 % angesetzt. Stark durchlässige Flächen, wie z.B. Kies-, Splittflächen oder Rasengittersteine werden mit 20 % berücksichtigt. Ebenso werden Anlagen zur Regenwasserrückhaltung gebührenmindernd berücksichtigt. Werden auf dem Grundstück Zisternen genutzt, ist für einen Teil der daran angeschlossenen Flächen keine Gebühr zu zahlen (Abzug von 8 qm Fläche je Kubikmeter Zisternenvolumen). 15.1 I. Muss nach der Einführung der getrennten Gebühr mehr bezahlt werden ? Die Gebühr pro Quadratmeter einleitender versiegelter Fläche (Niederschlagswassergebühr) beträgt ab 01.01.2007 0,26 € pro Jahr. Die Schmutzwassergebühr reduziert sich von 2,25 €/m³ auf 1,82 €/m³ und wird wie bisher über den Frischwasserverbrauch abgerechnet. Ob mit der Einführung der getrennten Gebühr mehr oder weniger gezahlt werden muss, ist vom Wasserverbrauch und der Größe der abflusswirksamen, befestigten Flächen abhängig. Dies muss im Einzelfall betrachtet werden. 15.2 A. Ich leite kein Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z.B. Kanalisation) ein. Muss ich trotzdem etwas bezahlen ? Die Niederschlagswassergebühr muss nicht gezahlt werden, da die öffentlichen Abwassereinrichtungen nicht genutzt werden. Die Schmutzwassergebühr nach dem Frischwassermaßstab muss trotzdem gezahlt werden. 15.2 B. Wie wird die getrennte Abwassergebühr berechnet ? Zur Ermittlung der eingeleiteten Schmutzwassermenge wird die
verbrauchte Frischwassermenge (Frischwassermaßstab) als Grundlage herangezogen.
Zur Ermittlung der abgeleiteten Regenwassermenge wird der Flächenmaßstab
angewandt. Entscheidend ist die Größe der befestigten Flächen und Dachflächen,
die in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z.B. Kanalisation) entwässern.
Flächen, welche nicht an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung
angeschlossen sind, bleiben unberücksichtigt ! 15.2 C. Muss die Gemeinde auch für ihre Straßenflächen bezahlen, weil von dort auch Regenwasser eingeleitet wird ? Ja. Die Gemeinde Stegaurach wird entsprechend angeschlossener Flächen und Befestigungsart mit ihren Straßen- und öffentlichen Flächen an den Kosten der Oberflächenwasserentsorgung beteiligt. Dies erfolgt jedoch nicht in Form einer sich jährlich wiederholenden Gebührenabrechnung. 15.3 A. Woher weiß ich, wohin die Teilfächen auf dem Grundstück entwässern ? Am besten lässt sich das bei Regenwetter beobachten. 15.3 B. Woran erkenne ich, welche Flächen an die Kanalisation angeschlossen sind ? Informationen hierzu können Sie aus Ihren Bauunterlagen entnehmen. 15.3 C. Ist es ein Unterschied, ob ich mittelbar oder unmittelbar in die öffentliche Abwaserbeseitigungseinrichtung entwässere ? Nein. Auch ein mittelbarer Anschluss an das Entwässerungsnetz (z.B. Ableitung über den Hof zur Straße und in den Straßenablauf oder Gully) ist gleichzusetzen mit einem direkten Anschluss. 15.3 D. Ist es ein Unterschied, ob mein Grundstück an einen Mischwasserkanal oder einen Niederschlagswasserkanal angeschlossen ist ? Nein. Das Maß der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung (z.B. Kanalisation) ist entscheidend (abflusswirksame Fläche). Es spielt keine Rolle, an welche Art der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung das Grundstück angeschlossen ist. 15.3 E. Wie wird das Gefälle auf meinem Grundstück berücksichtigt ? Der Erhebungsaufwand für Gefälle wäre zu groß. Es wird nicht berücksichtigt. Das Gefälle ist lediglich für die Beurteilung relevant, ob die betreffende Fläche in die Kanalisation entwässert oder in einer Grünanlage versickert. 15.3 F. Kann ich Flächen von der öffentlichen Abwasseranlage abkoppeln ? Grundsätzlich "Ja". Die bauliche Maßnahme z.B. der Bau einer Versickerung ist vorweg bei der Gemeinde Stegaurach anzuzeigen. Es muss sichergestellt sein, dass das anfallende Regenwasser auch versickern kann. Die Versickerungsanlage muss dem Stand der Technik entsprechen (DWA-Arbeitsblatt A138: Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser, DWA Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V.) und der Untergrund die belästigungsfreie Aufnahme und Ableitung des Oberflächenwassers ermöglichen. 15.3 G. Wie gehen Dachflächen in die Niederschlagswassergebühr ein? Es wird zwischen Normaldächern und Gründächern unterschieden. Bei einem Gründach werden nur 30% der Fläche berücksichtigt. 15.3 H. Wie gehen befestigte Flächen in die Niederschlagswassergebühr ein ? Befestigte Flächen mit Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z.B. Kanalisation) gehen höher in die Gebührenberechnung ein, wenn es sich um wasserundurchlässige Materialien handelt. Es werden jedoch Abzüge bei teildurchlässigen und stark durchlässigen Flächen gewährt. Teildurchlässige Flächen sind z.B. auf versickerungsfähigem Untergrund verlegte Pflasterbeläge mit offenen Sickerfugen von mindestens 1 cm Breite. Diese Flächen werden nur mit 60% angesetzt. Stark durchlässige Flächen, wie z.B. Kies-, Splittflächen oder Rasengittersteine werden mit 20% berücksichtigt. 15.3 I. Wie muss die
versickerungsfähige Fläche beschaffen sein, damit Abzüge von der Gebühr
anerkannt werden ? 15.3 J. Werden spätere Veränderungen der Flächen berücksichtigt ? Ja. Änderungsmitteilungen werden umgehend berücksichtigt. Jegliche Veränderungen sind der Verwaltung schriftlich mitzuteilen bzw. es ist der entsprechend abgeänderte Erhebungsbogen neu zu unterschreiben. 15.4 A. Warum fließt die Nutzung einer "normalen" Regentonne nicht mit in die Gebühr ein ? Regentonnen sind sogenannte ortsveränderliche Behälter, die außerdem nicht dauerhaft bzw. über das ganze Jahr hinweg genutzt werden. Relevant sind nur dauerhaft mit Regenwasser gespeiste und für Haus oder Garten genutzte Zisternen ab einer Größe von 4 Kubikmeter. 15.4 B. Was ist, wenn das Regenwasser in Regentonnen aufgefangen wird und der Überlauf in den Garten abläuft und versickert ? Es ist kein Anschluss an eine öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z.B. Kanalisation) vorhanden. Somit besteht auch keine Gebührenrelevanz der betroffenen Fläche. 15.4 C. Was ist eine Zisterne ? Eine Zisterne ist ein Wasserspeicher, der ober- oder unterirdisch gelagert werden kann. Zweckmäßigerweise ist diese entsprechend ausreichend dimensioniert (im nordbayerischen Raum wegen der geringeren Niederschlagshäufigkeit und -intensität je nach Grundstücksgröße ca. 6 bis 16 cbm groß), wegen des erheblichen Platzbedarfs eines solchen Volumens unterirdisch angelegt. Dies beugt auch evtl. Verkeimungs- und Veralgungsgefahren vor. 15.4 D. Wie werden Zisternen / Regenwassernutzungsanlagen berücksichtigt? Ist eine Zisterne vorhanden, so gelten alle daran angeschlossenen Flächen als "nur noch bedingt einleitend". Es ist unerheblich, ob ein Überlauf zur Kanalisation besteht oder nicht. Zisternen werden ab einem Mindestinhalt von vier Kubikmetern berücksichtigt. Dieses Volumen kann ggf. auch durch Kopplung mehrerer geeigneter Behälter erreicht werden. Es werden nur Zisternen mit einem Fassungsvermögen von mindestens 4 m³ gebührenmindernd berücksichtigt. Es erfolgt ein Abzug von 8 qm Fläche je Kubikmeter Zisternenvolumen. Hierbei ist es unerheblich, ob eine ausschließliche Nutzung für die Gartenbewässerung oder im Privathaushalt erfolgt. Für die Planung und den Bau von Regenwassernutzungsanlagen ist die DIN 1989, Teil 1 zu berücksichtigen. |
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Letztes Update: 23.07.2009 |
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